LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 04.12.2015
L 8 U 61/13
Normen:
SGB X § 31; SGB VII § 136; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a); SGG § 123; SGG § 54 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2016, 353
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 27.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 U 11/10

Feststellung des zuständigen Unfallversicherungsträgers für einen Betrieb zur PferdehaltungUnmaßgeblichkeit der Geschäftsordnung der Schiedsstelle für Katasterfragen bei der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung und bei dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung als interne RegelungKeine rückwirkende Begründung eines Verwaltungsaktes durch Auslegung eines Schreibens im Widerspruchsbescheid

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.12.2015 - Aktenzeichen L 8 U 61/13

DRsp Nr. 2016/5208

Feststellung des zuständigen Unfallversicherungsträgers für einen Betrieb zur Pferdehaltung Unmaßgeblichkeit der Geschäftsordnung der Schiedsstelle für Katasterfragen bei der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung und bei dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung als interne Regelung Keine rückwirkende Begründung eines Verwaltungsaktes durch Auslegung eines Schreibens im Widerspruchsbescheid

1. Das Sozialgericht hat mit der Verpflichtung zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts der Klägerin mehr zugesprochen, als von dieser gewollt und ausdrücklich (nur) beantragt war. 2. Bei den hier maßgeblichen Regelungen der Geschäftsordnung der Schiedsstelle für Katasterfragen bei der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung und bei dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung handelt es sich "nur um ein internes Regelwerk zwischen den gesetzlichen Unfallversicherungen. Eigene Rechte kann die Klägerin aus der Geschäftsordnung als einem reinen Verwaltungsinternum für sich nicht herleiten. 3. Eine rückwirkende Interpretation und Definition des Regelungsinhalts durch die Widerspruchsbehörde widerspricht § 31 SGB X.

Tenor