ArbG Berlin, vom 08.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 63 Ca 16596/16
Feststellung einer Benachteiligung bei der Ausschreibung einer Stelle
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.10.2018 - Aktenzeichen 26 Sa 681/18
DRsp Nr. 2019/2255
Feststellung einer Benachteiligung bei der Ausschreibung einer Stelle
1. Schreibt der Arbeitgeber eine Stelle entgegen § 11AGG unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1AGG aus, kann dies die Vermutung iSv. § 22AGG begründen, dass der/die erfolglose Bewerber/in im Auswahl-/Stellenbesetzungsverfahren wegen eines Grundes iSv. § 1AGG benachteiligt wurde.2. Es sprach viel dafür, dass die Beklagte die Stelle angesichts des vorgetragenen Inhalts unter Verstoß gegen § 11AGG ausgeschrieben hat, da die Beklagte in der Stellenausschreibung dem interessierten Personenkreis ua ein "lockeres und junges 14-köpfiges Team" angeboten hat. Die Ansprache erfolgte mit "Du" und "Dich".3. Die Vermutung, dass eine Stelle unter Verstoß gegen § 11AGG ausgeschrieben worden ist, kann durch den Vortrag von Tatsachen, die im Bestreitensfall bewiesen werden müssen, widerlegt werden, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1AGG genannten Gründe zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben.a. Das kann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber substantiiert vorträgt und ggf. beweist, dass das Auswahlverfahren bereits abgeschlossen war, bevor die Bewerbung der klagenden Partei bei ihm eingegangen ist, was hier der Fall war.
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