LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.10.2018
26 Sa 681/18
Normen:
AGG § 11; AGG § 22;
Fundstellen:
EzA-SD 2019, 13
NZA-RR 2019, 139
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 08.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 63 Ca 16596/16

Feststellung einer Benachteiligung bei der Ausschreibung einer Stelle

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.10.2018 - Aktenzeichen 26 Sa 681/18

DRsp Nr. 2019/2255

Feststellung einer Benachteiligung bei der Ausschreibung einer Stelle

1. Schreibt der Arbeitgeber eine Stelle entgegen § 11 AGG unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG aus, kann dies die Vermutung iSv. § 22 AGG begründen, dass der/die erfolglose Bewerber/in im Auswahl-/Stellenbesetzungsverfahren wegen eines Grundes iSv. § 1 AGG benachteiligt wurde. 2. Es sprach viel dafür, dass die Beklagte die Stelle angesichts des vorgetragenen Inhalts unter Verstoß gegen § 11 AGG ausgeschrieben hat, da die Beklagte in der Stellenausschreibung dem interessierten Personenkreis ua ein "lockeres und junges 14-köpfiges Team" angeboten hat. Die Ansprache erfolgte mit "Du" und "Dich". 3. Die Vermutung, dass eine Stelle unter Verstoß gegen § 11 AGG ausgeschrieben worden ist, kann durch den Vortrag von Tatsachen, die im Bestreitensfall bewiesen werden müssen, widerlegt werden, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 AGG genannten Gründe zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben. a. Das kann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber substantiiert vorträgt und ggf. beweist, dass das Auswahlverfahren bereits abgeschlossen war, bevor die Bewerbung der klagenden Partei bei ihm eingegangen ist, was hier der Fall war.