1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 14.06.2023 (
2. Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Feststellung einer vom Beklagten bestrittenen Forderung zur Insolvenztabelle.
Der Kläger ist der Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nach § 14 Abs. 1 BetrAVG.
Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. M. GmbH & Co. KG (Schuldnerin). Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts E. vom 28. Januar 2010 (
Die Schuldnerin hatte ihren Arbeitnehmern Betriebsrentenzusagen erteilt in Form von unmittelbaren Versorgungszusagen, beruhend auf den Versorgungsrichtlinien der N. E. A. G..
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