LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.12.2014
L 13 SB 53/14
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 1; SGB IX § 69 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 09.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 SB 274/11

Feststellung Grad der Behinderung (GdB)Berechnung des Gesamt-GdB bei Vorliegen mehrerer Beeinträchtigungen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.12.2014 - Aktenzeichen L 13 SB 53/14

DRsp Nr. 2015/2302

Feststellung Grad der Behinderung (GdB) Berechnung des Gesamt-GdB bei Vorliegen mehrerer Beeinträchtigungen

Liegen mehrere Beeinträchtigungen am Leben in der Gesellschaft vor, ist der GdB gemäß § 69 Abs. 3 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen. Nach Teil A Nr. 3c der Anlage zu § 2 VersMedV ist bei der Beurteilung des Gesamt-GdB von der Funktionsstörung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 9. Januar 2014 geändert sowie der Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 15. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2011 in der Fassung des Ausführungsbescheides vom 28. Februar 2014 verpflichtet, bei dem Kläger mit Wirkung ab 20. Dezember 2010 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen.

Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten gerichtlichen Verfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 2 Abs. 1; SGB IX § 69 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Grades der Behinderung (GdB).