Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 9. Januar 2014 geändert sowie der Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 15. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2011 in der Fassung des Ausführungsbescheides vom 28. Februar 2014 verpflichtet, bei dem Kläger mit Wirkung ab 20. Dezember 2010 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen.
Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten gerichtlichen Verfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Grades der Behinderung (GdB).
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