BKV Nr. 2402; SGB VII § 9 Abs. 2; SVG § 81 Abs. 1; SVG § 81 Abs. 6 S. 2; SVG § 81;
Fundstellen:
NVwZ 2015, 9
Vorinstanzen:
SG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 VS 5/08
Feststellung von Schädigungsfolgen nach dem Soldatenversorgungsgesetz; Anerkennung eines Nierenzellkarzinoms und Schilddrüsenadenoms als Schädigungsfolgen bei einem sog. Radarsoldaten
LSG Bayern, Urteil vom 19.11.2014 - Aktenzeichen L 15 VS 19/11
DRsp Nr. 2015/1495
Feststellung von Schädigungsfolgen nach dem Soldatenversorgungsgesetz; Anerkennung eines Nierenzellkarzinoms und Schilddrüsenadenoms als Schädigungsfolgen bei einem sog. Radarsoldaten
1. Die Anerkennung von Schädigungsfolgen einer Wehrdienstbeschädigung setzt eine dreigliedrige Kausalkette voraus: Ein mit dem Wehrdienst zusammenhängender schädigender Vorgang (1. Glied) muss zu einer primären Schädigung (= Wehrdienstbeschädigung) (2. Glied) geführt haben, die wiederum die geltend gemachten Schädigungsfolgen (= Folge einer Wehrdienstbeschädigung) (3. Glied) bedingt. Dabei ist eine trennscharfe Differenzierung zwischen dem 2. und dem 3. Glied oftmals praktisch nicht möglich und daher verzichtbar; auch im wesensverwandten Rechtsbereich der gesetzlichen Unfallversicherung wird dies so praktiziert.2. Die zwei bzw. drei Glieder der Kausalkette müssen im Vollbeweis, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sein.
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