LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.12.2015 L 8 R 310/15
Normen:
AAÜG § 1;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 15.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 28 R 706/13
Feststellungen nach dem Anspruchs- und AnwartschaftsüberführungsgesetzErweiternde Auslegung des § 1 AAÜGFiktive Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.12.2015 - Aktenzeichen L 8 R 310/15
DRsp Nr. 2016/3905
Feststellungen nach dem Anspruchs- und AnwartschaftsüberführungsgesetzErweiternde Auslegung des § 1AAÜGFiktive Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz
1. Der Senat folgt der erweiternden Auslegung des § 1AAÜG, wie sie vom damals für Angelegenheiten der Zusatzversorgung zuständigen 4. Senat des BSG entwickelt und von dem dann zuständig gewordenen und noch zuständigen 5. Senat des BSG seinerseits in ständiger Rechtsprechung - teils unter Aufhebung von Entscheidungen der Tatsacheninstanzen, die ausdrücklich von der bisherigen Rechtsprechung des BSG abgewichen waren - fortgesetzt worden ist.2. Es gibt keinen Grund, die hierzu in der Vergangenheit umfassend geführte Diskussion nochmals aufzunehmen.
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