BSG - Beschluß vom 25.11.1998
B 11 AL 21/98 BH
Normen:
AFG § 105a Abs. 1 S. 1, § 103 Abs. 1 ;

Fiktion objektiver Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung

BSG, Beschluß vom 25.11.1998 - Aktenzeichen B 11 AL 21/98 BH

DRsp Nr. 1999/6619

Fiktion objektiver Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung

1. Die Fiktion objektiver Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung nach § 105a AFG bezieht sich allein auf diese Voraussetzung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Sie hat nichts mit der subjektiven Arbeitsbereitschaft des Arbeitslosen zu tun (vgl. BSG vom 12.6.1992 - 11 RAr 35/91 = BSGE 71, 12, 15 = SozR 3-4100 § 105a Nr. 4 mwN).2. Durch die Nahtlosigkeitsregelung wird nicht der Bezug von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit unabhängig von den Anspruchsvoraussetzungen bis zur Bewilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gewährleistet (vgl. BSG vom 29.4.1998 - B 7 AL 18/97 R = SozR 3-4100 § 105a Nr. 5 mwN). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 105a Abs. 1 S. 1, § 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Dem Kläger steht Prozeßkostenhilfe nicht zu, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Sozialgerichtsgesetz >SGG<; § 114 Zivilprozeßordnung).