LSG Bayern - Urteil vom 08.12.2009
L 5 R 884/09
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; SGG § 102 Abs. 2 S. 1; SGG § 102 Abs. 2 S. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 15.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 6027/09

Fiktive Klagerücknahme im sozialgerichtlichen Verfahren; Anforderungen an eine Betreibensaufforderung

LSG Bayern, Urteil vom 08.12.2009 - Aktenzeichen L 5 R 884/09

DRsp Nr. 2010/1397

Fiktive Klagerücknahme im sozialgerichtlichen Verfahren; Anforderungen an eine Betreibensaufforderung

Wegen der bestehenden Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG hat eine Betreibensaufforderung konkrete Auflagen zu verfügen wie z.B. die Anforderung von Angaben zu einem bestimmten Sachverhalt, Teilnahme an einer ärztlichen Untersuchung oder vergleichbare konkrete Handlungen. Ein allgemeiner Hinweis, das Verfahren sei zu betreiben, reicht nicht aus. Der wahllose und unspezifische Hinweis des Sozialgerichts mit dem Wortlaut "Das Gericht macht darauf aufmerksam, dass nach § 102 Abs. 2 SGG die Klage als zurückgenommen gilt, wenn Sie nach Erhalt dieses Schreibens das Verfahren nicht innerhalb von 3 Monaten weiter betreiben" erfüllt diese Voraussetzungen nicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 15. September 2009 aufgehoben und der Rechtsstreit an das Sozialgericht Bayreuth zurückverwiesen.

II. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

III. Der Streitwert wird auf 23.677,85 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; SGG § 102 Abs. 2 S. 1; SGG § 102 Abs. 2 S. 3; SGG § 103;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung einer fiktiven Klagerücknahme.