I. Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 15. September 2009 aufgehoben und der Rechtsstreit an das Sozialgericht Bayreuth zurückverwiesen.
II. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
III. Der Streitwert wird auf 23.677,85 EUR festgesetzt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung einer fiktiven Klagerücknahme.
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