Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten für das Kindergartenjahr 2008/2009 eine finanzielle Förderung der von ihr u.a. in diesem Zeitraum privat-gewerblich im Stadtgebiet der Beklagten betriebenen Kleinkinderbetreuungseinrichtung "I. T. ".
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