OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 01.12.2014
12 A 2523/13
Normen:
KiBiz § 1 Abs. 2; KiBiz § 18 Abs. 2 S. 2; KiBiz § 18 Abs. 3 Nr. 1; KiBiz § 19 Abs. 1; KiBiz § 19 Abs. 3; KiBiz § 20 Abs. 1; SGB VIII § 45; SGB VIII § 74; SGB VIII § 74a; SGB VIII § 80;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 590/09

Finanzielle Förderung für eine privat-gewerblich in einem Stadtgebiet betriebene Kleinkinderbetreuungseinrichtung; Gewährung eines Zuschusses zum Betrieb einer Kindertageseinrichtung; Erstreckung der Regelungsbefugnis des Landesgesetzgebers auf alle Aspekte der Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.12.2014 - Aktenzeichen 12 A 2523/13

DRsp Nr. 2015/2387

Finanzielle Förderung für eine privat-gewerblich in einem Stadtgebiet betriebene Kleinkinderbetreuungseinrichtung; Gewährung eines Zuschusses zum Betrieb einer Kindertageseinrichtung; Erstreckung der Regelungsbefugnis des Landesgesetzgebers auf alle Aspekte der Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung

Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KiBiz § 1 Abs. 2; KiBiz § 18 Abs. 2 S. 2; KiBiz § 18 Abs. 3 Nr. 1; KiBiz § 19 Abs. 1; KiBiz § 19 Abs. 3; KiBiz § 20 Abs. 1; SGB VIII § 45; SGB VIII § 74; SGB VIII § 74a; SGB VIII § 80;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten für das Kindergartenjahr 2008/2009 eine finanzielle Förderung der von ihr u.a. in diesem Zeitraum privat-gewerblich im Stadtgebiet der Beklagten betriebenen Kleinkinderbetreuungseinrichtung "I. T. ".