Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 22. Januar 2019 -
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt war, einen Eigenanteil am Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung von der Nettovergütung des Klägers einzubehalten und abzuführen.
Die Beklagte, eine bundesunmittelbare rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung, ist eine Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung mit Sitz in D.
Der Kläger ist seit dem 24. Juli 1995 auf Grundlage des Arbeitsvertrags vom 22. Juni 1995 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin angestellt. Sein Arbeitsvertrag lautet in § 2:
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