BAG - Urteil vom 20.05.2020
7 AZR 83/19
Normen:
TzBfG § 15 Abs. 2; TzBfG § 17; TzBfG § 21; MTV Kabine Nr. 2 § 20 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 01.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 286/18
ArbG Frankfurt/Main, vom 30.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 5440/17

Flugdienstuntauglichkeit eines/einer Flugbegleiters/Flugbegleiterin und Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im BodendienstVorrang anderweitiger Beschäftigung im Bodendienst vor auflösender Bedingung wegen FlugdienstuntauglichkeitTeilweise Parallelentscheidung zu BAG v. 11.12.2019 7 AZR 350/18 und v. 26.02.2020 7 AZR 121/19

BAG, Urteil vom 20.05.2020 - Aktenzeichen 7 AZR 83/19

DRsp Nr. 2020/10886

Flugdienstuntauglichkeit eines/einer Flugbegleiters/Flugbegleiterin und Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Bodendienst Vorrang anderweitiger Beschäftigung im Bodendienst vor auflösender Bedingung wegen Flugdienstuntauglichkeit Teilweise Parallelentscheidung zu BAG v. 11.12.2019 7 AZR 350/18 und v. 26.02.2020 7 AZR 121/19

1. Der Eintritt der auflösenden Bedingung nach § 20 Abs. 1 Buchst. a MTV Nr. 2 setzt neben der Flugdienstuntauglichkeit des Arbeitnehmers voraus, dass für den Arbeitnehmer keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit im Bodendienst besteht, wenn der Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung im Bodendienst verlangt. 2. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer, der eine Weiterbeschäftigung im Bodendienst verlangt hat, einen anderen freien und für ihn geeigneten Arbeitsplatz anbieten, bevor er sich auf die auflösende Bedingung berufen darf. Dazu genügt ein Hinweis auf die auch jedem anderen Mitarbeiter zustehende Möglichkeit, sich auf offene Stellen zu bewerben, nicht. Ein Angebot ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Arbeitnehmer zuvor mitgeteilt hat, ein entsprechendes Angebot nicht annehmen zu wollen.