I. Streitig ist, ob die Beklagte zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen nach § 4 Altersteilzeitgesetz (AltTZG) für den bei der Klägerin beschäftigten Arbeitnehmer D. (D) verneint hat.
Der 1944 geborene D war bis 1985 Flugzeugführer in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen bei der Bundeswehr. Seit seinem Ausscheiden bezieht er Ruhegehalt wegen Erreichens des 41. Lebensjahres in Anwendung des §
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