I.
Von der Darstellung des Sachverhalts wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen, da der Beschluss des Beschwerdegerichts einem weiteren Rechtsmittel nicht unterfällt.
II.
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Aufhebung der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe erfolgte zu Unrecht, weil das zugrundeliegende Verfahren nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Deshalb war der angegriffene Beschluß mit dem ihm zugrundeliegenden Verfahren aufzuheben.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|