Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung sowie um Zahlung von Weihnachtsgeld für das Jahr 2001.
Der am geborene Kläger absolvierte vom 01.04.1975 bis zum 13. 08.1978 im Betrieb des Beklagten eine Ausbildung zum Zimmermann. Anschließend wurde er als Geselle übernommen und arbeitete in dieser Funktion bis zum 13.08.1998 für den Beklagten. Auf das Arbeitsverhältnis findet der allgemeinverbindliche Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau) Anwendung.
Vom 26.08.1998 bis zum 06.07.1999 besuchte der Kläger erfolgreich den Meisterlehrgang. Aus diesem Grunde hatte der Beklagte das Arbeitsverhältnis am 01.08.1998 zum 21.08.1998 gekündigt und ihm die Wiedereinstellung nach erfolgreicher Meisterprüfung zugesichert. Gegenüber der LVA Hannover gab der Beklagte unter dem 07.06.1998 folgende "Bestätigung" ab:
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