LAG Berlin - Urteil vom 16.12.2002
7 Sa 1552/02
Normen:
KrpflG § 5 ; KrpflG § 10 ; KrPfl APfV § 1 Abs. 5 ; BGB § 630 ; ZPO § 418 Abs. 1 ; ZPO § 418 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 20.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 8685/02

Freibeweis, Krankenpflegeschülerin, Ausbildungsnachweis

LAG Berlin, Urteil vom 16.12.2002 - Aktenzeichen 7 Sa 1552/02

DRsp Nr. 2003/4588

Freibeweis, Krankenpflegeschülerin, Ausbildungsnachweis

»1. Für die Erhebung des Gegenbeweises nach § 418 Abs. 2 ZPO gilt der sogenannte Freibeweis. Hierfür sind alle aus dem Akteninhalt ersichtlichen Anhaltspunkte zu prüfen. Er kann auch durch eidesstattliche Versicherung erbracht werden. 2. Eine Krankenpflegeschülerin, deren Ausbildungsverhältnis aufgrund Kündigung durch die Krankenpflegeschule mit Ablauf der Probezeit endet, hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Nachweises gemäß § 1 Abs. 5 KrPflAPfV.«

Normenkette:

KrpflG § 5 ; KrpflG § 10 ; KrPfl APfV § 1 Abs. 5 ; BGB § 630 ; ZPO § 418 Abs. 1 ; ZPO § 418 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Erteilung eines Ausbildungsnachweises nach den Vorschriften des Krankenpflegegesetzes, hilfsweise um die Ausstellung eines qualifizierten Zeugnisses.