BayObLG - Beschluß vom 20.08.1997
3Z BR 193/97
Normen:
AktG § 104 ; MitbestG §§ 7, 16 ;
Fundstellen:
AG 1998, 36
BayObLGZ 1997 Nr. 48
BayObLGZ 1997, 262
DB 1997, 2599
NJW-RR 1998, 330
NZA-RR 1998, 305
NZG 1998, 69
ZIP 1997, 1883
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 17 HKT 3242/97
AG München,

Freies Ermessen bei gerichtlicher Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer - Einschränkungen des Ermessens - Vorschlagsberechtigte

BayObLG, Beschluß vom 20.08.1997 - Aktenzeichen 3Z BR 193/97

DRsp Nr. 1997/9728

Freies Ermessen bei gerichtlicher Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer - Einschränkungen des Ermessens - Vorschlagsberechtigte

»1. Über die gerichtliche Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer entscheidet das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich nach freiem Ermessen ohne Bindung an Anträge.2. Das Gericht hat aber die sich aus § 104 Abs. 4 AktG ergebenden Beschränkungen zu beachten.3. Das Ermessen ist eingeschränkt, soweit nach § 7 Abs. 2 MitbestG Vertreter von Gewerkschaften zu bestellen sind. In einem solchen Fall ist einem Antrag der Gewerkschaft in personeller Hinsicht grundsätzlich zu folgen. Eine Ablehnung ist nur möglich, sofern überwiegende Belange der Gesellschaft oder der Allgemeinheit der Bestellung der Vorgeschlagenen entgegenstehen. Liegen verschiedene Anträge konkurrierender Gewerkschaften vor, kann das Gericht im Rahmen dieser Anträge frei auswählen.4. Der Kreis der Vorschlagsberechtigten im Sinn von § 104 Abs. 4 Satz 4 AktG ist nach § 16 Abs. 2 MitbestG beschränkt.«

Normenkette:

AktG § 104 ; MitbestG §§ 7, 16 ;

Gründe: