I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob es auch unter der Geltung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) im Ermessen des Sozialhilfeträgers steht, Leistungen eines anderen Leistungsträgers, die der Träger der Sozialhilfe als Erstattung von Sozialhilfeleistungen für sich beansprucht, zur Deckung eines gewissen "Nachholbedarfs" des Sozialhilfeempfängers "freizugeben".
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