LAG Hamm - Urteil vom 12.06.2002
18 Sa 1256/01
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt - 3 Ca 449/01 - 07.06.2001,

Freischichtzuschlag, Mehrarbeitszuschlag, Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW

LAG Hamm, Urteil vom 12.06.2002 - Aktenzeichen 18 Sa 1256/01

DRsp Nr. 2003/4833

Freischichtzuschlag, Mehrarbeitszuschlag, Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW

»1. Freischichttage im Sinne der Ziffer 3.1.2 des Manteltarifvertrags für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 02.02.2000 (MTV) sind nicht nur die in Ziffer 2.1.5 MTV geregelten Freischichten, die den Arbeitnehmern einen Mindestanspruch gewähren, sondern alle Tage, an denen ein Arbeitnehmer, der im Mehrschichtbetrieb eingesetzt wird, nach dem Dienstplan nicht für Arbeitsleistungen eingeteilt worden ist und die für ihn arbeitsfrei sind. 2. Nach Ziffer 3.1.6 Satz 2 MTV sind beim Zusammentreffen des Freischichtzuschlags nach Ziffer 3.1.2 MTV (50 %) und des Mehrarbeitszuschlags nach Ziffer 3.1.1 MTV (25 %) die Zuschläge zu addieren.«

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über tarifliche Mehrarbeitszuschläge.

Der am 01.02.12xx geborene Kläger ist bei der Beklagten, die ca. 390 Arbeitnehmer beschäftigt, als Werkschutzmann tätig.

Der Kläger wird mit 30 anderen Arbeitnehmern der Beklagten ausschließlich auf dem Gelände der Firma U2xxxx, die in G2xxxx eine kerntechnische Anlage betreibt, eingesetzt. Diese Anlage wird von der Beklagten kontinuierlich dreischichtig bewacht.