LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 12.01.2010
5 TaBV 32/09
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 101 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 08.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 8 d/09

Freistellung des Betriebsrates von Anwaltskosten; unbegründeter Freistellungsantrag bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Beschlussverfahrens um Einstellung einer deutschen Bewerberin mit türkisch klingendem Namen

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.01.2010 - Aktenzeichen 5 TaBV 32/09

DRsp Nr. 2010/7788

Freistellung des Betriebsrates von Anwaltskosten; unbegründeter Freistellungsantrag bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Beschlussverfahrens um Einstellung einer deutschen Bewerberin mit türkisch klingendem Namen

1. Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, den Betriebsrat von anwaltlichen Kosten für die Durchführung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens und nachfolgendem Beschwerdeverfahren freizustellen, wenn bei Einleitung dieses arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens bereits ersichtlich war, dass dieses ohne Erfolg bleiben wird. 2. Hat der Betriebsrats der Einstellung einer Bewerberin mit türkisch klingenden Namen unter Hinweis auf die fehlende Arbeitserlaubnis widersprochen (§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG) und auf eine ergänzenden Mitteilung der Arbeitgeberin zur deutschen Staatsbürgerschaft der Bewerberin innerhalb der neu einsetzenden Wochenfrist keine weiteren Verweigerungsgründe gegenüber der Arbeitgeberin erhoben, darf die Arbeitgeberin nach Ablauf der Wochenfrist die Bewerberin einstellen (§ 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG); ein Verstoß gegen die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG liegt damit ganz offensichtlich nicht vor.