LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.11.2008
9 TaBV 126/08
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1; BetrVG § 80 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 19.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 41/07

Freistellung des Betriebsrats von Anwaltskosten

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.11.2008 - Aktenzeichen 9 TaBV 126/08

DRsp Nr. 2009/16943

Freistellung des Betriebsrats von Anwaltskosten

1. Der Betriebsrat hat kein Mandat zur Geltendmachung von individualrechtlichen Ansprüchen; Arbeitnehmer können die Kosten für die Geltendmachung ihrer Individualrechte nicht durch Einschaltung des Betriebsrats auf die Arbeitgeberin abwälzen. 2. Ein Rechtsanwalt, der vom Betriebsrat zur Beratung hinzugezogen wird, handelt als Sachverständiger im Sinne des § 80 Abs. 3 BetrVG; die dabei entstehenden Kosten sind nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 BetrVG erstattungsfähig. 3. Entspricht die Heranziehung einer sachkundigen Person nicht den besonderen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, kann die Kostentragungspflicht der Arbeitgeberin für den in dieser Vorschrift geregelten Sachverhalt nicht auf § 40 Abs. 1 BetrVG gestützt werden.