LAG Köln - Urteil vom 02.08.2005
1 Sa 952/05
Normen:
BetrVG § 103 ; ArbGG § 62 Abs. 2 ; ZPO § 935 § 940 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 744
NZA-RR 2006, 28
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 27.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ga 38/05

Freistellung des Betriebsratsmitgliedes während des Verfahrens um Zustimmungsersetzung bei außerordentlicher Kündigung - Weiterbeschäftigung durch einstweilige Verfügung

LAG Köln, Urteil vom 02.08.2005 - Aktenzeichen 1 Sa 952/05

DRsp Nr. 2005/17619

Freistellung des Betriebsratsmitgliedes während des Verfahrens um Zustimmungsersetzung bei außerordentlicher Kündigung - Weiterbeschäftigung durch einstweilige Verfügung

»Ein Betriebsratsmitglied kann während des Verfahrens um die Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung nach § 103 Abs. 2 BetrVG nur unter besonders erschwerten Voraussetzungen von der Arbeit freigestellt werden. Das ohne diese Erfordernisse suspendierte Betriebsratsmitglied hat einen Verfügungsgrund, um seine Weiterbeschäftigung mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung durchzusetzen.«

Normenkette:

BetrVG § 103 ; ArbGG § 62 Abs. 2 ; ZPO § 935 § 940 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren darüber, ob die Verfügungsbeklagte (künftig: Beklagte) berechtigt ist, den Verfügungskläger (künftig: Kläger) von der Arbeit freizustellen.

Der 55 Jahre alte Kläger ist seit 1992 bei der Beklagten als Extruder-Gehilfe beschäftigt. Er ist in dem bei der Beklagten bestehenden siebenköpfigen Betriebsrat stellvertretender Betriebsratsvorsitzender.