LAG Nürnberg - Beschluss vom 16.12.2008
7 TaBV 75/07
Normen:
MitbestG § 7; MitbestG § 20 Abs. 3; BetrVG § 20 Abs. 3 S. 1; AktG § 100 Abs. 1; AktG § 100 Abs. 2; AktG § 250 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
AuR 2009, 103
AuR 2009, 147
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 17.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 180/07

Freistellung von Anwaltskosten für Beschlussverfahren um Wahl des Arbeitnehmervertreters in Aufsichtsrat bei absehbarer Freistellung im Rahmen der Altersteilzeit - keine aussichtslose Rechtsverfolgung zur Klärung des maßgeblichen Zeitpunkts der Wählbarkeit

LAG Nürnberg, Beschluss vom 16.12.2008 - Aktenzeichen 7 TaBV 75/07

DRsp Nr. 2009/3145

Freistellung von Anwaltskosten für Beschlussverfahren um Wahl des Arbeitnehmervertreters in Aufsichtsrat bei absehbarer Freistellung im Rahmen der Altersteilzeit - keine aussichtslose Rechtsverfolgung zur Klärung des maßgeblichen Zeitpunkts der Wählbarkeit

Die Frage, auf welchen Zeitpunkt abzustellen ist, wenn es um die Wählbarkeit eines Arbeitnehmervertreters in den Aufsichtsrat geht, den der Wahl oder den des Amtsantritts, ist nicht höchstrichterlich entschieden. Ein Beschlussverfahren, das von Arbeitnehmern eingeleitet wird, die nach der Wahl in die Freistellungsphase der Altersteilzeit gehen werden, ist deshalb nicht aussichtslos.

Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 17.08.2007 aufgehoben.

2. Die Antragsgegnerin wird verurteilt, die Antragsteller von den anwaltlichen Gebühren gemäß Kostennote des Rechtsanwalts Dr. C... vom 20.04.2006 in Höhe von EUR 4.741,39 freizustellen.

3. Der Zinsanspruch wird abgewiesen.

Normenkette:

MitbestG § 7; MitbestG § 20 Abs. 3; BetrVG § 20 Abs. 3 S. 1; AktG § 100 Abs. 1; AktG § 100 Abs. 2; AktG § 250 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Anwaltskosten.

Bei der Antragsgegnerin fanden am 31.03.2006 Wahlen zum Aufsichtsrat statt.

Bei der Antragsgegnerin besteht eine Satzung. Deren § 21 lautet auszugsweise: