BAG - Beschluss vom 24.10.2001
7 ABR 20/00
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1, 2 § 22 § 21 Abs. 1 Satz 2, 5 § 13 Abs. 2 § 24 Abs. 1 § 21 a § 21 b § 37 Abs. 1 § 20 Abs. 3 Satz 1 § 76 a Abs. 1 § 80 Abs. 3 Satz 1 § 41 § 16 ; BGB § 49 Abs. 2 § 47 § 399 § 400 § 291 Satz 1 ; ZPO § 850 a Nr. 3 ; ArbGG § 85 Abs. 1 Satz 2 ; HGB §§ 145 ff. ; GmbHG § 66 ff. ; GenG § 24 ; FideiErIGDV § 24 ; PartGG § 10 ; AbgG § 54 ;
Fundstellen:
AuA 2001, 567
AuR 2001, 508
BAGE 99, 208
BAGReport 2002, 145
BB 2002, 632
DB 2002, 849
JR 2003, 307
MDR 2002, 587
NZA 2003, 53
Vorinstanzen:
ArbG Stade, vom 31.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 17/98
LAG Niedersachsen, vom 24.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 25/99

Freistellungsansprüche des Betriebsrats; partielle Vermögensfähigkeit, Ende der Amtszeit; Prinzip der Funktionsnachfolge; Restmandat; Liquidation; Kostentragungspflicht des Arbeitgebers

BAG, Beschluss vom 24.10.2001 - Aktenzeichen 7 ABR 20/00

DRsp Nr. 2002/4370

Freistellungsansprüche des Betriebsrats; partielle Vermögensfähigkeit, Ende der Amtszeit; Prinzip der Funktionsnachfolge; Restmandat; Liquidation; Kostentragungspflicht des Arbeitgebers

»Der Betriebsrat bleibt in entsprechender Anwendung von § 22 BetrVG, § 49 Abs. 2 BGB auch nach dem Ende seiner Amtszeit befugt, noch nicht erfüllte Kostenerstattungsansprüche gegen den Arbeitgeber weiter zu verfolgen und an den Gläubiger abzutreten.« Orientierungssätze: 1. Soweit dem Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz vermögensrechtliche Ansprüche zustehen, ist er als partiell vermögensfähig anzusehen. 2. Vermögensrechtliche vom Arbeitgeber noch nicht erfüllte Ansprüche des Betriebsrats gehen mit dem Ende der Amtszeit des Betriebsrats nicht ersatzlos unter. 3. Schließt sich an die Amtszeit eines Betriebsrats unmittelbar die Amtszeit eines neu gewählten Betriebsrats an, wird dieser auch hinsichtlich der vermögensrechtlichen Rechtspositionen Funktionsnachfolger seines Vorgängers.