LAG München - Urteil vom 14.12.2006
3 Sa 695/06
Normen:
BGB § 626 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ; BetrVG § 27 Abs. 2 Satz 3 § 28 Abs. 1 Satz 3 § 102 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 04.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 12335/05

Fristlose Kündigung des Leiters der Einkaufsabteilung bei Verdacht der Bestechlichkeit in einem besonders schweren Fall - Fristhemmung bis zur Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft zum Ermittlungsstand - nicht zurechenbarer Fehler der Betriebsratsanhörung bei Anhörung eines nicht zur selbständigen Entscheidung befugten Personalausschusses

LAG München, Urteil vom 14.12.2006 - Aktenzeichen 3 Sa 695/06

DRsp Nr. 2007/14343

Fristlose Kündigung des Leiters der Einkaufsabteilung bei Verdacht der Bestechlichkeit in einem besonders schweren Fall - Fristhemmung bis zur Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft zum Ermittlungsstand - nicht zurechenbarer Fehler der Betriebsratsanhörung bei Anhörung eines nicht zur selbständigen Entscheidung befugten Personalausschusses

»1. Der dringende Verdacht, ein Arbeitnehmer (Leiter einer Einkaufsabteilung) habe Schmiergeld in sechsstelliger US-Dollar-Höhe angenommen, um seinen fachlichen Einfluss bei der Auftragsvergabe an eine Zulieferfirma zu deren Gunsten geltend zu machen, ist auch dann als wichtiger Grund an sich geeignet, wenn der betreffende Arbeitnehmer bei der Entscheidung über die Auftragsvergabe nicht mitwirkt.2. Der Arbeitgeber kann mit der Entscheidung, eine Verdachtskündigung auszusprechen, abwarten, bis ein laufendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren ein neues Stadium erreicht, aufgrund dessen neue, wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (hier: Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft über die vorläufigen Ergebnisse einer Durchsuchung). Dagegen muss er nicht das Ende des Ermittlungs- oder Strafverfahren abwarten. Die Frist des § 626 Abs.2 BGB ist so lange gehemmt.