LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 29.09.2003
15 TaBV 5/03
Normen:
KSchG § 15 Abs. 1 Satz 1 ; BetrVG § 103 ; BGB § 622 Abs. 2 Satz 2 § 626 Abs. 1 § 626 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 27.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 16/03

Fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen privater Tankfüllung an Betriebstankstelle

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.09.2003 - Aktenzeichen 15 TaBV 5/03

DRsp Nr. 2004/7470

Fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen privater Tankfüllung an Betriebstankstelle

1. Eigentums- und Vermögensdelikte zum Nachteil des Arbeitgebers sind grundsätzlich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu stützen (Betankung des Privatfahrzeugs an Betriebstankstelle).2. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Einhaltung einer Kündigungsfrist kann dem Umfang des dem Arbeitgeber zugefügten Schadens vor allem im Hinblick auf die Stellung des Arbeitnehmers, die Art des entwendeten Gutes und die besonderen Verhältnisse des Betriebes unterschiedliches Gewicht zukommen.3. Es stellt einen schwerwiegenden Vertrauensbruch dar, wenn ein Arbeitnehmer, der sich eine schwerwiegende Pflichtverletzung hat zu Schulden kommen lassen, seinen Vorgesetzten einzuspannen versucht, um sein Handeln in einem günstigeren Licht erscheinen zu lassen.4. Bei einer Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen ist eine Abmahnung jedenfalls dann entbehrlich, wenn es um eine schwere Pflichtverletzung geht, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist und bei der eine Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist.

Normenkette:

KSchG § 15 Abs. 1 Satz 1 ; BetrVG § 103 ; BGB § 622 Abs. 2 Satz 2 § 626 Abs. 1 § 626 Abs. 2 ;

Gründe:

A.