I. Das Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 16.10.2007 -
Der Tenor wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst.
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung vom 13.07.2006 nicht aufgelöst worden ist, sondern bis zum 31.12.2006 fortbestanden hat.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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