LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 23.10.2008
3 Sa 302/07
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 4; BetrVG § 102 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 16.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2648/06

Fristlose Kündigung trotz erheblicher Pflichtverletzung bei ruhenden Hauptleistungspflichten - Nachschieben von Kündigungsgründen - ordentliche Kündigung bei Veranlassung eines Mitarbeiters zu wahrheitswidriger Erklärung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.10.2008 - Aktenzeichen 3 Sa 302/07

DRsp Nr. 2009/1804

Fristlose Kündigung trotz erheblicher Pflichtverletzung bei ruhenden Hauptleistungspflichten - Nachschieben von Kündigungsgründen - ordentliche Kündigung bei Veranlassung eines Mitarbeiters zu wahrheitswidriger Erklärung

1. Kündigungsgründe, die dem Kündigenden bei Ausspruch der Kündigung noch nicht bekannt waren, können jedenfalls dann uneingeschränkt nachgeschoben werden, wenn sie bereits vor Zugang der Kündigung entstanden sind und der bestehende Betriebsrat insoweit ordnungsgemäß angehört worden ist. 2. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles kann es gerechtfertigt sein, eine außerordentliche Kündigung vor dem Hintergrund des ultimaratio Prinzips trotz ganz erheblicher Verletzung arbeitsvertraglicher Verpflichtungen als rechtsunwirksam anzusehen, wenn die Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ruhen.

Tenor:

I. Das Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 16.10.2007 - 1 Ca 2648/06 - wird auf die Berufung der Beklagten teilweise abgeändert.

Der Tenor wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst.

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung vom 13.07.2006 nicht aufgelöst worden ist, sondern bis zum 31.12.2006 fortbestanden hat.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.