LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.04.2014
21 Sa 2218/13
Normen:
BGB § 121 Abs. 1 S. 1; BPersVG § 108 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 91 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 21.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 33 Ca 9783/13

Fristwidrige außerordentliche Kündigung eines ehemaligen Mitgliedes der Personalvertretung bei unterlassenem Hinweis des Gekündigten auf das Ende seiner AmtszeitArbeitgeberpflicht zur unverzüglichen Kündigung nach Ausscheiden des Arbeitnehmers aus der Personalvertretung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.04.2014 - Aktenzeichen 21 Sa 2218/13

DRsp Nr. 2014/12905

Fristwidrige außerordentliche Kündigung eines ehemaligen Mitgliedes der Personalvertretung bei unterlassenem Hinweis des Gekündigten auf das Ende seiner Amtszeit Arbeitgeberpflicht zur unverzüglichen Kündigung nach Ausscheiden des Arbeitnehmers aus der Personalvertretung

1. Der öffentliche Arbeitgeber darf nach § 108 Abs. 1 BPersVG ein Mitglied einer Personalvertretung nur außerordentlich kündigen, wenn das Gremium der Kündigung zugestimmt hat oder die Zustimmung gerichtlich ersetzt worden ist. Bis dahin ist er rechtlich gehindert, die Kündigung auszusprechen. Kann er deshalb nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB kündigen, muss er in analoger Anwendung des § 91 Abs. 5 SGB IX die Kündigung u. a. dann unverzüglich erklären, wenn das Zustimmungserfordernis durch das Ausscheiden des Personalvertretungsmitgliedes aus dem Gremium nachträglich entfällt. Die formale Beendigung des Zustimmungsersetzungsverfahrens darf er nicht abwarten. Kündigt der Arbeitgeber nicht unverzüglich, ist die Kündigung wegen Versäumung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB unwirksam. 2. Unverzüglich bedeutet, dass die Kündigung innerhalb kurzer Zeit, nachdem der Arbeitgeber von dem Ausscheiden des Mitgliedes aus der Personalvertretung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, erklärt werden muss.