OVG Hamburg - Beschluss vom 21.01.2014
1 Bf 88/12
Normen:
SVG § 11; SVG § 53 Abs. 1; SVG § 53 Abs. 6 S. 1-2; SVG § 53 Abs. 9 Nr. 2; BeamtVG § 53 Abs. 8; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 86;
Fundstellen:
DÖV 2014, 452

Führen des Einkommens aus einer Tätigkeit in einem Unfallkrankenhaus als Verwendungseinkommen zum Ruhen der Übergangsbegührnisse eines Zeitsoldaten

OVG Hamburg, Beschluss vom 21.01.2014 - Aktenzeichen 1 Bf 88/12

DRsp Nr. 2014/3957

Führen des Einkommens aus einer Tätigkeit in einem Unfallkrankenhaus als Verwendungseinkommen zum Ruhen der Übergangsbegührnisse eines Zeitsoldaten

Einkommen aus einer Tätigkeit in einem Unfallkrankenhaus, das ein von Berufsgenossenschaften getragener Idealverein betreibt, führt als Verwendungseinkommen zum Ruhen der Übergangsgebührnisse eines Zeitsoldaten.

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Hinsichtlich der Kosten ist der Beschluss vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der auf Grund des Beschlusses vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der zu vollstreckenden Kosten leistet.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 79.589,89,- Euro festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SVG § 11; SVG § 53 Abs. 1; SVG § 53 Abs. 6 S. 1-2; SVG § 53 Abs. 9 Nr. 2; BeamtVG § 53 Abs. 8; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 86;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen das Ruhen von Übergangsgebührnissen.