LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 25.09.2012
5 Sa 245/11
Normen:
AZVO MV § 3 Abs. 3; TV-L § 44 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 19.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 877/11

Führung von Arbeitszeitkonten für angestellte Lehrkräfte in Mecklenburg-Vorpommern; Begriff der Überstunde

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25.09.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 245/11

DRsp Nr. 2012/21330

Führung von Arbeitszeitkonten für angestellte Lehrkräfte in Mecklenburg-Vorpommern; Begriff der Überstunde

1. Nach § 3 Absatz 3 Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Mecklenburg-Vorpommern (Arbeitszeitverordnung - AZVO) kann die oberste Dienstbehörde - hier das Bildungsministerium - aus dienstlichem Anlass Arbeitszeitkonten einführen. Wegen der tariflichen Verweisung für die Arbeitszeitregelung angestellter Lehrkräfte in § 44 Nr. 2 TV-L auf beamtenrechtliche Regelungen, besteht die Option zur Einführung von Arbeitszeitkonten auch gegenüber angestellten Lehrkräften. 2. Ist das Arbeitszeitkonto eingerichtet und ist die Arbeitszeit der Lehrkräfte in einem Jahreseinsatzplan geregelt, liegt nicht bereits dann eine Überstunde vor, wenn in einer Woche die durchschnittliche tarifliche wöchentlich Arbeitszeit überschritten wird, sondern allenfalls dann, wenn abweichend oder zusätzlich zum Jahreseinsatzplan Unterricht erteilt wird.

1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das arbeitsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AZVO MV § 3 Abs. 3; TV-L § 44 Nr. 2;

Tatbestand: