LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 03.12.2014
L 7 SB 36/12
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1; VersMedV Anlage Teil B Nr. 15.1 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 25.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SB 217/11

GdB-Feststellung im Schwerbehindertenrecht bei Diabetes mellitus; Vorliegen erheblicher Einschnitte und gravierender Beeinträchtigungen in der Lebensführung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 03.12.2014 - Aktenzeichen L 7 SB 36/12

DRsp Nr. 2015/5977

GdB-Feststellung im Schwerbehindertenrecht bei Diabetes mellitus; Vorliegen erheblicher Einschnitte und gravierender Beeinträchtigungen in der Lebensführung

Ein GdB von 50 aufgrund eines Diabetes mellitus erfordert nicht nur mindestens vier Insulininjektionen pro Tag und ein selbstständiges Anpassen der jeweiligen Insulindosis. Zusätzlich müssen gravierende und erhebliche Einschnitte in der Lebensführung vorliegen. Unter Berücksichtigung der verschiedenen Teilbereiche, in denen sich therapie- und krankheitsbedingte Einschränkungen in der Lebensführung auswirken können, ist daher festzustellen, ob gravierende Auswirkungen des Diabetes mellitus in den Bereichen der Planung des Tagesablaufs, der Gestaltung der Freizeit, der Zubereitung der Mahlzeiten und der Mobilität vorliegen.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1; VersMedV Anlage Teil B Nr. 15.1 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50.