LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.12.2014
L 13 SB 69/14
Normen:
SGB X § 48;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 23.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 SB 304/11

GdB; geistige Behinderung; Ausbildungsberuf

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.12.2014 - Aktenzeichen L 13 SB 69/14

DRsp Nr. 2015/3278

GdB; geistige Behinderung; Ausbildungsberuf

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 23. Januar 2014 und der Bescheid des Beklagten vom 4. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2011 aufgehoben.

Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 48;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB).

Der Beklagte hatte bei dem 1987 geborenen Kläger, der an einer geistigen Retardierung leidet, 1994 für die Behinderung "Hirnleistungsminderung mit Störung der Sprachentwicklung" einen GdB von 50 festgestellt. Mit Bescheid vom 5. Februar 1997 hatte er - ohne Änderung des Gesamt-GdB - als weitere Behinderung "chronisches Ekzem" aufgenommen.

1999 setzte der Beklagte bei dem Kläger den Gesamt-GdB auf 30 herab, nahm diese Entscheidung jedoch auf versorgungsärztliche Empfehlung wieder zurück, in welcher darauf hingewiesen wurde, dass der Kläger sich noch in der Berufsausbildung befunden habe.

Nachdem der Kläger im August 2010 die Ausbildung zum Holzbearbeiter abgeschlossen hatte, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 4. Januar 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2011 bei ihm den Gesamt-GdB von 50 auf 30 herab.