LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.01.2002
20 Sa 82/01
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 6 Satz 1 ; ArbGG § 72 Abs. 2 ; ArbGG § 72a ; ZPO § 91 ; ZPO § 543 Abs. 1 ; BGB § 267 ; BGB § 268 ; BGB § 278 ; BGB § 362 ; BGB § 362 Abs. 1 ; BGB § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 02.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 446/00

Geduldete Entnahmen des Arbeitnehmers aus der Kasse des Arbeitgebers als Erfüllung der Entgeltforderung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.01.2002 - Aktenzeichen 20 Sa 82/01

DRsp Nr. 2003/4584

Geduldete Entnahmen des Arbeitnehmers aus der Kasse des Arbeitgebers als Erfüllung der Entgeltforderung

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 6 Satz 1 ; ArbGG § 72 Abs. 2 ; ArbGG § 72a ; ZPO § 91 ; ZPO § 543 Abs. 1 ; BGB § 267 ; BGB § 268 ; BGB § 278 ; BGB § 362 ; BGB § 362 Abs. 1 ; BGB § 611 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen, da das Urteil des Berufungsgerichts der Revision nicht unterfällt.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist statthaft (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 ArbGG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 518 Abs. 1 und 2, 519 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist dem Landesarbeitsgericht nur insoweit zur Entscheidung angefallen, als das Arbeitsgericht den Beklagten zur Zahlung von netto DM 7.950,-- als Vergütung für die Monate Januar bis April 2000 nebst Zinsen seit 24.10.2000 verurteilt hat.

Die Berufung ist begründet. Denn der dem Kläger unstreitig gemäß § 611 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag der Parteien zustehende Vergütungsanspruch ist durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen (I.), ohne dass es auf den Aufrechnungseinwand des Beklagten ankommt. Dies führt unter teilweiser Abänderung des angegriffenen Urteils zur vollständigen Klagabweisung.

I.