OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.07.2014
1 E 822/14
Normen:
SGB I § 65 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2857/14

Geeignetheit eines Gutachters als Sachverständiger im gerichtlichen Verfahren i.R.d. Mitwirkung der Prüfung der Notwendigkeit und wirtschaftlichen Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche Leistungen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.07.2014 - Aktenzeichen 1 E 822/14

DRsp Nr. 2014/11637

Geeignetheit eines Gutachters als Sachverständiger im gerichtlichen Verfahren i.R.d. Mitwirkung der Prüfung der Notwendigkeit und wirtschaftlichen Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche Leistungen

Tenor

Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGB I § 65 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

Die Beschwerde richtet sich bei verständiger Auslegung nur gegen Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses. Denn eine Beschwerde gegen Ziffer 2 des erstinstanzlichen Beschlusses wäre nach § 146 Abs. 2 VwGO bzw. dem darin zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken unzulässig.

Gemäß § 75 Satz 3 VwGO setzt das Verwaltungsgericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten - verlängerbaren - Frist u. a. dann aus, wenn ein zureichender Grund dafür vorliegt, dass über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt noch nicht entschieden worden ist. Der Grund muss objektiv vorliegen und darf nicht gegen die Rechtsordnung verstoßen.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Januar 2004 - 7 B 58.03 -, ZOV 2004, 93 = [...], Rn. 4 und vom 23. Juli 1991 - 3 C 56.90 - NVwZ 1991, 1180 = [...], Rn. 10; Nds. OVG, Beschluss vom 25. März 2014 - 7 OB 7/14 -, GewArch 2014, 207 = [...], Rn. 3.

Außerdem muss er die wesentliche (Mit-)Ursache für die ausgebliebene Widerspruchsentscheidung sein.