OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.09.2014
12 B 982/14
Normen:
SGB VIII § 10 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 36;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 549/14

Geeignetheit eines schulischen Konzepts zur Deckung des spezifischen Jugendhilfebedarfs

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.09.2014 - Aktenzeichen 12 B 982/14

DRsp Nr. 2014/15236

Geeignetheit eines schulischen Konzepts zur Deckung des spezifischen Jugendhilfebedarfs

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Normenkette:

SGB VIII § 10 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 36;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellen die Richtigkeit der ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage.

Auch im Lichte des Beschwerdevorbringens ist nämlich weiterhin davon auszugehen, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund entgegen § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht hat.