OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.07.2012
12 A 1099/12
Normen:
SGB VIII § 35a Abs. 3; SGB VIII § 36 Abs. 3; SGB VIII § 36a Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 2821/11

Geeignetheit und Eignung eines Integrationshelfers zwecks Eingliederungshilfe i.R.d. Vorliegens der fachlichen Voraussetzungen zur Betreuung von Kindern mit Asperger-Autismus

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.07.2012 - Aktenzeichen 12 A 1099/12

DRsp Nr. 2013/5158

Geeignetheit und Eignung eines Integrationshelfers zwecks Eingliederungshilfe i.R.d. Vorliegens der fachlichen Voraussetzungen zur Betreuung von Kindern mit Asperger-Autismus

1. Wenn § 35a Abs. 3 SGB VIII wegen der Art der Leistungen u. a. auf § 53 Abs. 3 SGB XII verweist, deutet das auch auf die Eignung des Mittels zur Erfüllung der dort beschriebenen Aufgaben der Eingliederungshilfe, wie es etwa in den Fällen des § 12 Nr. 1 und 2 der Eingliederungshilfe-Verordnung ausdrücklich ausformuliert und von § 5 SGB VIII als selbstverständlich vorausgesetzt wird. Das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der "Eignung" ist dabei als ein unbestimmter Rechtsbegriff zu verstehen, der der vollen verwaltungsgerichtlichen Prüfung unterliegt und dem Träger der Jugendhilfe keinen Beurteilungsspielraum einräumt.2. Es ist nicht zu beanstanden, die Einhaltung beschäftigungsrechtlicher Regeln als Ausdruck der persönlichen Zuverlässigkeit einer Person in die Betrachtung der "Eignung" einzubeziehen. Als selbst ausgewähltes und beschafftes Hilfsmittel, für das der Aufwand nach Maßgabe von § 36a Abs. 3 SGB VIII nachträglich ersetzt werden soll, braucht und darf der Träger der Jugendhilfe - unabhängig vom Gefährdungsgrad für das Kind bzw. den Jugendlichen - immer nur ein legales Hilfsmittel akzeptieren.3.