LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 16.01.2018
1 TaBV 14/17
Normen:
ArbSchG § 5 Abs. 1; ArbSchG § 5 Abs. 2; ArbSchG § 5 Abs. 3 Nr.6; BetrVG § 76; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; BetrVG § 87 Abs. 2;
Fundstellen:
LAGE BetrVG 2001 § 87 Gesundheitsschutz Nr. 8
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 26.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 143/16

Gefährdungsbeurteilung und mitbestimmungspflichtiger GesundheitsschutzGefährdungsbeurteilung mit notwendigem Bezug auf konkrete Arbeitsplätze oder TätigkeitenFokussierung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen auf die konkreten betrieblichen VerhältnisseTeilunwirksamkeit eines Spruchs der Einigungsstelle

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.01.2018 - Aktenzeichen 1 TaBV 14/17

DRsp Nr. 2019/11955

Gefährdungsbeurteilung und mitbestimmungspflichtiger Gesundheitsschutz Gefährdungsbeurteilung mit notwendigem Bezug auf konkrete Arbeitsplätze oder Tätigkeiten Fokussierung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen auf die konkreten betrieblichen Verhältnisse Teilunwirksamkeit eines Spruchs der Einigungsstelle

1. Bei der Festlegung von Vorgaben zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG handelt es sich um Regelungen zum Gesundheitsschutz i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. 2. Eine Gefährdungsbeurteilung muss hinreichend konkrete Arbeitsplätze betreffen; hierzu können Stellenbeschreibungen hinzugezogen werden. Die Einigungsstelle kann auch selbst festlegen, welche konkreten Arbeitsplätze oder Tätigkeiten mit der Gefährdungsbeurteilung zu untersuchen sind. 3. Soll die Gefährdungsbeurteilung psychische Belastungen am Arbeitsplatz untersuchen, genügt es nicht, Mustererhebungsbögen zu verwenden, die keinen Bezug zum Betrieb haben, oder diese erst durch ein Analyseteam auf die betrieblichen Belange des Arbeitgeber anzupassen. Denn das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats soll die Umsetzung des gesetzlichen Arbeitsschutzes im Betrieb unterstützen, nicht aber allgemeine Erhebungsbögen auf ihre mögliche Eignung für den Betrieb prüfen.