LAG Hamm - Beschluss vom 13.06.2006
13 Ta 279/06
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ; BetrVG § 40 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen - 2 BV 6/06 - 11.04.2006,

Gegenstandswert bei Antrag auf Ausstattung des Betriebsratsbüros mit Sachmitteln

LAG Hamm, Beschluss vom 13.06.2006 - Aktenzeichen 13 Ta 279/06

DRsp Nr. 2006/27845

Gegenstandswert bei Antrag auf Ausstattung des Betriebsratsbüros mit Sachmitteln

1. Nach der Auffangvorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG mit ihrem außerordentlich weiten Bewertungsrahmen und dem Hilfswert in Höhe von derzeit 4000,00 EUR ist für den Einzelfall ein Wert zu finden, der für den Rechtsanwalt angemessene und für den Arbeitgeber tragbare Gebühren ergibt.2. Der Antrag des Betriebsrats, ihm ein Betriebsratsbüro zur Verfügung zu stellen, ist mit dem 1,5fachen Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG angemessen bewertet.3. Dem weiteren Begehren des Betriebsrats, ihm eine ordnungsgemäße Büroausstattung zur Verfügung zu stellen, liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit zugrunde, bei der der Gegenstandswert annähernd beziffert werden kann; die begehrte Ausstattung des Betriebsratsbüros mit einem Telefonanschluss (200,00 EUR), einem PC mit Bildschirm und dazugehöriger Software und Drucker (2.000,00 EUR) sowie mit Schrank, Schreibtisch, Tischen und Stühlen (1.000,00 EUR) ist insgesamt in Höhe von 3.200,00 EUR angemessen bewertet.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ; BetrVG § 40 ;

Gründe:

I.