LAG Hamm - Beschluss vom 21.02.2014
13 Ta 62/14
Normen:
§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG; § 33 RVG; § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 13.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 43/13

Gegenstandswert; Beschlussverfahren; Verstoß; Mitbestimmungsrecht; Überstunden; Mehrarbeit; Anzahl; betroffene Arbeitnehmer

LAG Hamm, Beschluss vom 21.02.2014 - Aktenzeichen 13 Ta 62/14

DRsp Nr. 2014/8919

Gegenstandswert; Beschlussverfahren; Verstoß; Mitbestimmungsrecht; Überstunden; Mehrarbeit; Anzahl; betroffene Arbeitnehmer

Tenor

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 13.01.2014 - 3 BV 43/13 - wird zurückgewiesen.

Der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrates hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer Gebühr von 50,-- € zu tragen.

Normenkette:

§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG; § 33 RVG; § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG;

Gründe

I.

Im Ausgangsverfahren hat der Betriebsrat für bestimmte Abteilungsbereiche, in denen insgesamt 200 Arbeitnehmer beschäftigt sind, die Unterlassung von Überstunden/Mehrarbeit ohne ordnungsgemäße vorherige Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens begehrt. Anlass dafür war ein Fall am 14.09.2013 mit konkret betroffenen 16 Arbeitnehmern. Das Verfahren endete durch einen Anerkenntnis-Beschluss.

Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 13.01.2014 den Gegenstandswert auf 5.000,-- € festgesetzt.

Dagegen wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrates mit seiner Beschwerde. Er ist der Ansicht, angesichts der insgesamt involvierten 200 Arbeitnehmer sei es sachgerecht, einen Betrag in Höhe von 25.000,-- € anzusetzen.

II.