LAG Hamm - Beschluss vom 15.09.2014
13 Ta 434/14
Normen:
§ 23 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 RVG; § 16 Abs. 2 Satz 3 BetrVG; § 18 Abs. 1 Satz 2, S;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 10.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BVGa 1/14

Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für einen Antrag auf Abbruch einer Betriebsratswahl

LAG Hamm, Beschluss vom 15.09.2014 - Aktenzeichen 13 Ta 434/14

DRsp Nr. 2014/14176

Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für einen Antrag auf Abbruch einer Betriebsratswahl

1. Bei einem im Wege einer einstweiligen Verfügung erstrebten Abbruch eines laufenden Betriebsratswahlverfahrens ist der volle und nicht nur der halbe Wert eines entsprechenden Anfechtungsverfahrens zugrunde zu legen. Dieser ist zunächst zu verdoppeln, da mit der auf eine Befriedigung gerichteten einstweiligen Verfügung das Hauptsacheverfahren vorweg genommen wird. Außerdem ist der Gegenstandswert für jede Stufe des § 9 S. 1 BetrVG um weitere 2.500 EUR zu erhöhen. 2. Der Gegenstandswert eines Antrags, den Wahlvorstand gem. § 18 Abs. 1 S. 2 BetrVG zu ersetzen, ist mit 50 % des für ein Wahlanfechtungsverfahren maßgeblichen Werts in Ansatz zu bringen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 10.07.2014 - 4 BVGa 1/14 - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 62.125,00 Euro festgesetzt.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer auf 25,00 Euro ermäßigten Gebühr zu tragen.

Normenkette:

§ 23 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 RVG; § 16 Abs. 2 Satz 3 BetrVG; § 18 Abs. 1 Satz 2, S;

Gründe

A.