LAG Hamm - Beschluss vom 19.12.2014
13 Ta 626/14
Normen:
§23 Abs.3 Satz 2 Halbs. 2 RVG;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 14.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BVGa 10/14

Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für einen Antrag auf Abbruch einer Betriebsratswahl

LAG Hamm, Beschluss vom 19.12.2014 - Aktenzeichen 13 Ta 626/14

DRsp Nr. 2015/859

Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für einen Antrag auf Abbruch einer Betriebsratswahl

Bei einem im Wege einer einstweiligen Verfügung erstrebten Abbruch eines laufenden Betriebsratswahlverfahrens ist der volle und nicht nur der halbe Wert eines entsprechenden Anfechtungsverfahrens zugrunde zu legen. Dabei ist der in § 23 Abs. 3 S. 2 RVG festgelegte Ausgangswert von 5.000 EUR zu verdoppeln und außerdem für jede weitere Stufe des § 9 Abs. 1 BetrVG um 2.500 EUR zu erhöhen (hier: 68 Arbeitnehmer, daher 15.000 EUR).

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des zu 1) beteiligten Wahlvorstandes wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 14.10.2014 - 4 BVGa 10/14 - abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 15.000,-- € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

§23 Abs.3 Satz 2 Halbs. 2 RVG;

Gründe

A.

Im Ausgangsverfahren wurde im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung verlangt, das für eine Einheit mit 68 Arbeitnehmern laufende Betriebsratswahlverfahren fortzusetzen. Dem Begehren wurde durch eine rechtskräftige Entscheidung des Arbeitsgerichts stattgegeben.