Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Arbeitgebers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 25.08.2014 i.d.F. des Abhilfebeschlusses vom 26.09.2014 - 3 BV 24/13 - abgeändert.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrates in Höhe einer ermäßigten Gebühr von 25,00 Euro zu tragen.
I.
Im Ausgangsverfahren hat der Betriebsrat vom Arbeitgeber verlangt, bei der Ermittlung eines Punktwertes für eine
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