LAG Hamm - Beschluss vom 24.11.2014
7 Ta 563/14
Normen:
G 23 Abs.3 RVG;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 25.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 24/13

Gegenstandswert eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens betreffend die Einhaltung einer Betriebsvereinbarung bei der Ermittlung der Punktwerte für eine Äera-Leistungsbeurteilung

LAG Hamm, Beschluss vom 24.11.2014 - Aktenzeichen 7 Ta 563/14

DRsp Nr. 2014/18200

Gegenstandswert eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens betreffend die Einhaltung einer Betriebsvereinbarung bei der Ermittlung der Punktwerte für eine Äera-Leistungsbeurteilung

Bei der Ermittlung des Gegenstandswerts eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens betreffend die Ermittlung eines Punktwerts für eine Äera-Leistungsbeteiligung ist von dem Regelwert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG auszugehen und dieser Wert entsprechend der Staffel des § 9 BetrVG nach der Anzahl der betroffenen Beschäftigten zu multiplizieren ist (hier: 5.000 EUR x 5= 25.000 EUR).

Tenor

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Arbeitgebers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 25.08.2014 i.d.F. des Abhilfebeschlusses vom 26.09.2014 - 3 BV 24/13 - abgeändert.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrates in Höhe einer ermäßigten Gebühr von 25,00 Euro zu tragen.

Normenkette:

G 23 Abs.3 RVG;

Gründe

I.

Im Ausgangsverfahren hat der Betriebsrat vom Arbeitgeber verlangt, bei der Ermittlung eines Punktwertes für eine ERA-Leistungsbeurteilung (Metallindustrie NW) die Anwendung nach seiner Ansicht einer Betriebsvereinbarung widersprechenden Vorgaben zu unterlassen bzw. - hilfsweise - die Verletzung eines Mitbestimmungsrechts festzustellen.