LAG Hamm - Beschluss vom 23.10.2014
7 Ta 523/14
Normen:
§ 23 Abs. 3 S. 2 RVG; § 4 Abs. 2 WO BetrVG; § 85 Abs. 2 ArbGG;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 08.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BVGa 4/14

Gegenstandswert eines Beschlussverfahrens mit dem Ziel der Bescheidung des Einspruchs gegen die Wählerliste

LAG Hamm, Beschluss vom 23.10.2014 - Aktenzeichen 7 Ta 523/14

DRsp Nr. 2014/17228

Gegenstandswert eines Beschlussverfahrens mit dem Ziel der Bescheidung des Einspruchs gegen die Wählerliste

Der Gegenstandwert eines Beschlussverfahrens, mit dem ein Arbeitnehmer im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Bescheidung eines Einspruchs gegen die Wählerliste (§ 4 Abs. 2 WIO BetrVG) begehrt, ist mit dem halben Auffangwert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG festzusetzen

Tenor

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 08.09.2014 - 2 BVGa 04/14 - abgeändert.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

§ 23 Abs. 3 S. 2 RVG; § 4 Abs. 2 WO BetrVG; § 85 Abs. 2 ArbGG;

Gründe

I.

Im Ausgangsverfahren haben zwei Arbeitnehmer als Antragsteller gegenüber dem Wahlvorstand die Bescheidung eines Einspruchs gegen die Wählerliste im Wege einstweiligen Rechtsschutzes beantragt; das Verfahren ist nach Erledigung durch Beschluss eingestellt worden.