LAG Hamm - Anerkenntnisurteil vom 08.08.2014
13 Ta 332/14
Normen:
§ 23 Abs.3 Satz 2 RVG; § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG; § 99 BetrVG / §100 BetrVG;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 16.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 15/14

Gegenstandswert eines Verfahrens auf Zustimmung zur unbefristeten Einstellung eines Arbeitnehmers

LAG Hamm, Anerkenntnisurteil vom 08.08.2014 - Aktenzeichen 13 Ta 332/14

DRsp Nr. 2014/13047

Gegenstandswert eines Verfahrens auf Zustimmung zur unbefristeten Einstellung eines Arbeitnehmers

Bei einem Antrag auf Zustimmung zur unbefristeten Einstellung eines Arbeitnehmers bemisst sich der Gegenstandswert nach dem 3-fachen Brutto-Monatsgehalt des betroffenen Arbeitnehmers.

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 16.05.2014 - 5 BV 15/14 - abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 38.625,-- € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

§ 23 Abs.3 Satz 2 RVG; § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG; § 99 BetrVG / §100 BetrVG;

Gründe

A.

Im Ausgangsverfahren hat die Arbeitgeberin die Zustimmung zur unbefristeten Einstellung eines Arbeitnehmers mit einem Jahreszielgehalt in Höhe von 103.000,-- € verlangt und die Feststellung begehrt, dass die Maßnahme aus dringenden Gründen dringend erforderlich war. Der anberaumte Kammertermin wurde vom Arbeitsgericht aufgehoben.

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 16.05.2014 den Gegenstandswert auf 25.749,99 € festgesetzt und dabei für den Zustimmungsersetzungsantrag das zweifache Monatsgehalt des Arbeitnehmers zugrunde gelegt.