LAG Nürnberg - Beschluss vom 15.05.2012
6 TaBV 60/11
Normen:
RVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 99 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 17.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 23/11

Gegenstandswert; Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu Einstellung und Eingruppierung

LAG Nürnberg, Beschluss vom 15.05.2012 - Aktenzeichen 6 TaBV 60/11

DRsp Nr. 2012/11337

Gegenstandswert; Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu Einstellung und Eingruppierung

1. Der für die anwaltlichen Gebühren maßgebliche Wert des Gegenstandes von Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung zur Einstellung wie zur damit verbundenen Eingruppierung ist jeweils grundsätzlich mit dem Hilfswert des § 23 Abs. 3 RVG anzusetzen. 2. Zur Verringerung des Wertes im vorliegenden konkreten Einzelfall für den vom Betriebsrat nicht gesondert behandelten Antrags auf Zustimmung zur Eingruppierung.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 6.000,-- festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 99 Abs. 4;

Gründe:

Die Anträge der Arbeitgeberin sind mit dem 1,5-fachen des Regelwertes des § 23 Abs. 3 RVG angemessen bewertet.