LAG Hamburg - Beschluss vom 20.11.2006
8 Ta 14/06
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 4 § 100 Abs. 2 Satz 3 ; GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ; RVG § 23 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 24.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 1/06

Gegenstandswert für Antrag auf Zustimmungsersetzung bei Personaleinstellung aufgrund Monatseinkommen - keine Herabsetzung bei Parallelverfahren

LAG Hamburg, Beschluss vom 20.11.2006 - Aktenzeichen 8 Ta 14/06

DRsp Nr. 2007/9620

Gegenstandswert für Antrag auf Zustimmungsersetzung bei Personaleinstellung aufgrund Monatseinkommen - keine Herabsetzung bei Parallelverfahren

»1. Für Anträge auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer Einstellung (§ 99 IV BetrVG) und auf Feststellung der Eilbedürftigkeit einer personellen Maßnahme (§ 100 II 3 BetrVG) stellt das Monatseinkommen des betroffenen Arbeitnehmers einen geeigneten Anknüpfungspunkt zur Festsetzung des Gegenstandswerts dar. Ein Rückgriff auf den Hilfswert des § 23 III RVG kommt deshalb nicht in Betracht. 2. Die Herabsetzung des Gegenstandswertes für einen Antrag nach § 99 IV oder § 100 II 3 BetrVG im Hinblick auf Parallelverfahren kommt regelmäßig nicht in Betracht.«

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 4 § 100 Abs. 2 Satz 3 ; GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ; RVG § 23 Abs. 3 ;

Gründe:

I.