LAG Hamm - Beschluss vom 30.10.2006
13 Ta 656/06
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 2 Satz 2 ; BetrVG § 76 Abs. 2 ; RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 11.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 84/06

Gegenstandswert für Beschlussverfahren bei Streit um die Zuständigkeit der Einigungsstelle und die Person des Vorsitzenden sowie die Anzahl der Beisitzer

LAG Hamm, Beschluss vom 30.10.2006 - Aktenzeichen 13 Ta 656/06

DRsp Nr. 2007/910

Gegenstandswert für Beschlussverfahren bei Streit um die Zuständigkeit der Einigungsstelle und die Person des Vorsitzenden sowie die Anzahl der Beisitzer

1. Bei Streitigkeiten um die Zuständigkeit einer Einigungsstelle ist stets der Ausgangswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG zugrunde zu legen. 2. Im Falle eines Streits auch über die Person des Vorsitzenden der Einigungsstelle und die Anzahl der Beisitzer ist regelmäßig eine Erhöhung um jeweils die Hälfte des Ausgangswertes von 4.000,00 EUR vorzunehmen.

Normenkette:

ArbGG § 98 Abs. 2 Satz 2 ; BetrVG § 76 Abs. 2 ; RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ;

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren haben die Arbeitgeberin und der Betriebsrat um die Errichtung einer Einigungsstelle zur Regelung von Mehrarbeit an zwei Tage gestritten. Der Betriebsrat stellte die Zuständigkeit der Einigungsstelle in Abrede; des weiteren begehrte er hilfsweise die Bestellung eines anderen Vorsitzenden sowie die Festsetzung der Zahl der Beisitzer auf je 3.

Nach Abschluss des Verfahrens erster Instanz hat das Arbeitsgericht auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats mit Beschluss vom 11.09.2006 den Gegenstandswert auf 4.000,00 EUR festgesetzt. Hiergegen richtet sich die von den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats am 15.09.2006 erhobene Beschwerde mit dem Ziel, den Gegenstandswert auf 8.000,00 EUR festzusetzen.

II.