LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 09.04.2014
3 Ta 22/14
Normen:
GKG § 42 Abs. 2 S. 1; RVG § 23 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 103 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 18.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 35 a/13

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung mehrerer Betriebsratsmitglieder

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.04.2014 - Aktenzeichen 3 Ta 22/14

DRsp Nr. 2014/10414

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung mehrerer Betriebsratsmitglieder

1. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in Beschlussverfahren betreffend den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist wegen seiner präjudiziellen Wirkung für das Kündigungsschutzverfahren streitwertmäßig in Anlehnung an § 42 Abs. 4 S. 1 GKG wie der Kündigungsschutzprozess zu behandeln. Er ist daher regelmäßig auf drei Bruttomonatsgehälter festzusetzen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).2. Auch bei der Festsetzung des Gegenstandswertes eines auf Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung mehrerer Betriebsratsmitglieder gerichteten Verfahrens nach § 103 Abs. 2 BetrVG ist für jedes betroffene Betriebsratsmitglied in Anlehnung an § 42 Abs. 2 S. 1 BetrVG jeweils ohne Abschläge ein Streitwert wie in einem Kündigungsschutzverfahren in Ansatz zu bringen.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 18.12.2013 - Az.4 BV 35 a/13- wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 2 S. 1; RVG § 23 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 103 Abs. 2;

Gründe

I.

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