LAG Düsseldorf - Beschluss vom 28.11.2006
6 Ta 614/06
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; GKG § 42 Abs. 4 ; BetrVG § 101 ;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 61/06

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Aufhebung der Einstellung mehrerer Arbeitnehmer

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 28.11.2006 - Aktenzeichen 6 Ta 614/06

DRsp Nr. 2007/14283

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Aufhebung der Einstellung mehrerer Arbeitnehmer

1. Bei Verfahren nach den §§ 99 bis 101 BetrVG ist die Wertfestsetzung nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG unter Berücksichtigung der Wertmaßstäbe des § 42 Abs. 4 GKG als geeignetem Anknüpfungspunkt zu bestimmen.2. Bei Einstellungen ist deshalb regelmäßig wie bei Bestandsschutzstreitigkeiten der dreifache Monatsverdienst eines einzustellenden Mitarbeiters zugrunde zu legen, soweit die Einstellung nicht für einen kürzeren Zeitraum erfolgt; dies gilt sowohl für Einstellungsverfahren bezüglich eigener Arbeitnehmer als auch für Einstellungsverfahren bezüglich der Leiharbeitnehmer.3. Bei einem Streit um die Aufhebung einer Einstellung gemäß § 101 BetrVG ist für den ersten Arbeitnehmer der Betrag von drei Monatsverdiensten, für die weiteren Arbeitnehmer ein Drittel von drei Monatsverdiensten (jeweils ein Monatsverdienst) in Ansatz zu bringen.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; GKG § 42 Abs. 4 ; BetrVG § 101 ;

Gründe:

I.