LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 30.08.2006
1 Ta 71/06
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; GVG § 42 Abs. 4 ; BetrVG § 99 Abs. 4 § 101 ;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 258
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 20.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 9 b/06

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Aufhebung mitbestimmungswidriger Einstellung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.08.2006 - Aktenzeichen 1 Ta 71/06

DRsp Nr. 2007/1179

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Aufhebung mitbestimmungswidriger Einstellung

Das Verfahren nach § 101 BetrVG zur Aufhebung einer ohne Zustimmung des Betriebsrates erfolgten Einstellung ist ein vorgeschaltetes Verfahren zu dem nachfolgenden Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG und aus deshalb niedriger zu bewerten; das rechtfertigt allerdings nur die Halbierung des Hilfs- oder Regelwertes und keine Herabsetzung auf 1.000,00 EUR.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; GVG § 42 Abs. 4 ; BetrVG § 99 Abs. 4 § 101 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Der Beschwerdeführer kann mit seiner Beschwerde die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes als den vom Arbeitsgericht festgesetzten Wert (2.400,00 EUR) nicht erreichen.

1. Das Arbeitsgericht hat den Wert des Gegenstandes eines Verfahrens gemäß § 101 BetrVG "in Anlehnung an § 42 Abs. 4 GKG" festgesetzt und nicht erkennen lassen, welche Rechtsgrundlage im engeren Sinne es angewendet hat, insbesondere ob es § 42 Abs. 4 GKG direkt oder lediglich zur Konkretisierung bei der Anwendung des § 23 Abs. 3 RVG anwenden wollte. Im Ergebnis ist seine Festsetzung aber nicht zu beanstanden.

2. Die Streitwertfestsetzung hat gemäß § 23 Abs. 3 RVG zu erfolgen.