Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Der Beschwerdeführer kann mit seiner Beschwerde die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes als den vom Arbeitsgericht festgesetzten Wert (2.400,00 EUR) nicht erreichen.
1. Das Arbeitsgericht hat den Wert des Gegenstandes eines Verfahrens gemäß § 101 BetrVG "in Anlehnung an §
2. Die Streitwertfestsetzung hat gemäß § 23 Abs. 3 RVG zu erfolgen.
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