LAG Köln - Beschluss vom 11.11.2008
13 Ta 368/08
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 99; BetrVG § 100;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BV 78/08

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Beteiligungsrechte bei Einstellungen

LAG Köln, Beschluss vom 11.11.2008 - Aktenzeichen 13 Ta 368/08

DRsp Nr. 2009/11331

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Beteiligungsrechte bei Einstellungen

1. Die Bemessung des Gegenstandswerts bei Beteiligungsrechten nach §§ 99, 100 BetrVG richtet sich nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG, da es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Dabei ist im Allgemeinen der Zustimmungsersetzungsantrag mit dem Hilfswert von 4.000,-- und der Antrag nach § 100 BetrVG mit 2.000,-- zu bemessen. (Bezirksrechtsprechung vgl. etwa LAG Köln 7 Ta 114/08). 2. Sind mehrere Einstellungen Gegenstand des Verfahrens, so ist grundsätzlich jede von ihnen zu bewerten, um anschließend einen Gesamtwert zu bilden. Handelt es sich um voneinander unabhängige Maßnahmen, so sind deren Werte ohne Wertabschlag zu addieren. Handelt es sich hingegen um gleichgelagerte Maßnahmen, die auf einer einheitlichen unternehmerischen Entscheidung beruhen, so ist dies bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen und der Wert der weiteren Maßnahmen angemessen herabzusetzen (im Anschluss an LAG Köln 17.4.2005 - 12 Ta 198/05; so im Ergebnis auch die übrige Bezirksrechtsprechung).